(8)Absatz 8,Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 5 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in § 91 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 2 Abs. 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in § 91 Abs. 1a genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Rechtsträger gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in Paragraph 91, Absatz eins a, genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010,, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.