Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch
    1. Ziffer eins
      Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    3. Ziffer 3
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff BWG hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,
    5. Ziffer 5
      Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der Paragraphen 34 bis 38, 40, 40 a, 40 b, 40 d, 41 und Paragraph 93, Absatz 8 a, BWG,
    6. Ziffer 6
      anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 15, Absatz 5, BörseG), hinsichtlich des 2.und 3. Hauptstücks und der Paragraphen 39, Absatz 3, 40, 40 a, 40 b, 40 d
      und 41 BWG,
    7. Ziffer 7
      Versicherungsunternehmen im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, und
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3,
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz eins a,Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, durch Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu überwachen.
  3. Absatz 2,Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG zukommenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
    1. Ziffer eins
      um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
    2. Ziffer 2
      um bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne des 2. Hauptstücks zu gewährleisten;
    3. Ziffer 2 a
      um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, die Wahrung der Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, zu gewährleisten;
    4. Ziffer 3
      um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Paragraph 2, Ziffer 9, BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2006/49/EG erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Absatz 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;
    5. Ziffer 4
      um die Verfolgung von Verstößen gegen die in Paragraph 48, Absatz 4, BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.
  4. Absatz 3,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Absatz eins, Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      von den Unternehmen gemäß Absatz eins und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
    3. Ziffer 3
      durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      von den Unternehmen gemäß Absatz eins, bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
    5. Ziffer 5
      zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG zu treffen;
    6. Ziffer 6
      bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, stellt.
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 2 und 4 des Bankwesengesetzes zu treffen;
    8. Ziffer 8
      von den Abschlussprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen von Unternehmen gemäß Absatz eins und den Abschlussprüfern geregelter Märkte Auskünfte einzuholen;
    9. Ziffer 9
      die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch ein Börseunternehmen gemäß Paragraph 25 b, Absatz 3, BörseG und ein MTF gemäß Paragraph 67, Absatz 7, zu verlangen;
    10. Ziffer 10
      den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 BörseG oder den Handelsausschluss gemäß Paragraph 67, Absatz 7, zu verlangen;
    11. Ziffer 11
      den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 78, StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
  5. Absatz 4,Die FMA ist zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und 3 und die hierüber gemäß Paragraph 64, Absatz 6, eingeholten Auskünfte;
    5. Ziffer 5
      Beachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks;
    6. Ziffer 5 a
      Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010,;
    7. Ziffer 6
      Eigenkapital;
    8. Ziffer 7
      Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
    9. Ziffer 8
      Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    10. Ziffer 9
      aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8 bis 10;
    11. Ziffer 10
      Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 94 und 95 und gemäß Paragraphen 44, 48 und 48 c BörseG;
    12. Ziffer 11
      Ermittlungen gemäß Absatz 3 und 7 Paragraph 48 q, Absatz eins, BörseG, Paragraph 86, Absatz 6, BörseG, Paragraph 8 a, Absatz 2, KMG und Paragraph 22 b, FMABG;
    13. Ziffer 12
      Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 97 bis 101 oder gemäß Paragraphen 47 a, 48 r und Paragraph 86, Absatz 8 und 9 BörseG oder im Wege des Paragraph 21, FMABG erlangt wurden;
    14. Ziffer 13
      Zusammenarbeit beim Früherkennungsystem gemäß Paragraph 75, Absatz 9,
  6. Absatz 5,Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4 und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß Paragraph 97, Absatz 7, sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 2273 aus 2003, der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.
  7. Absatz 6,Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG stehen.
  8. Absatz 7,Meldedaten gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und 4 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Absatz 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, dem KMG, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 2273 aus 2003, entsprechen erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
  9. Absatz 8,Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (Paragraph 6, SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 41, Absatz 6, BWG ist anzuwenden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40144496

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P91/NOR40144496

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