Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Eigenkapital

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Für die Zwecke der Absatz 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von Paragraph 3, weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2004/39/EG anbieten.
  2. Absatz 2,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
  3. Absatz 3,Das Eigenkapital besteht aus den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Bestandteilen.
  4. Absatz 4,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  5. Absatz 5,Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Absatz 6, oder
    2. Ziffer 2
      8 vH der Summe aus den in Artikel 92, Absatz 3, Litera a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anführten Posten, nach Anwendung des Artikel 92, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    zu halten, wenn das gemäß Ziffer eins, oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Absatz 4, festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Ziffer eins, als auch das gemäß Ziffer 2, berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Absatz 4, festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Ziffer eins, oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.
  6. Absatz 6,Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch drei), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.
  7. Absatz 7,Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß Paragraph 76, unter das gemäß Absatz 3, oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Absatz 3, oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.

Anmerkung

1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40155764

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P9/NOR40155764

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