(1)Absatz eins,Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Absatz 2, eingehalten werden kann; die Paragraphen 43, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.