Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Hauptstück

1. Abschnitt

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Absatz 2, eingehalten werden kann; die Paragraphen 43, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erstellten und gemäß Absatz 3, geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Absatz 4, erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.
  3. Absatz 3,Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 6 und 9, des 2. Hauptstücks und der Paragraphen 64 bis 68,
  4. Absatz 4,Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40094580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P73/NOR40094580

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