Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

18.06.2015

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Die Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Betreiber eines MTF haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:
      1. Litera a
        Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;
      2. Litera b
        Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF;
        diese Regeln haben sinngemäß zumindest den Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 BörseG zu entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die Nutzer ihres Systems klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;
    4. Ziffer 4
      für ihre Systeme auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, um die Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Handelsteilnehmer regelmäßig zu überwachen;
    5. Ziffer 5
      über Systeme zur Überwachung der von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte zu verfügen, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.
  3. Absatz 3,Die Betreiber eines MTF haben gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder den Zugang zu solchen Informationen zu ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil sowohl über die Art der Nutzer als auch über die Art der gehandelten Instrumente bilden können.
  4. Absatz 4,Auf Geschäfte, die nach den Regeln des MTF zwischen dessen Handelsteilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden, finden die Paragraphen 36 bis 57 keine Anwendung. Führen Handelsteilnehmer eines MTF Aufträge für Kunden innerhalb des MTF aus, sind die Paragraphen 36 bis 57 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, ist der Emittent nicht verpflichtet, Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Betreiber eines MTF haben der FMA Verstöße im Sinne vom Absatz 2, Ziffer 5, unverzüglich zu melden und dabei die einschlägigen Informationen zu übermitteln. Weiters haben diese Betreiber die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme zu unterstützen.
  7. Absatz 7,Die Betreiber eines MTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.
  8. Absatz 8,Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
  9. Absatz 9,Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P67/NOR40089579

Navigation im Suchergebnis