Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichungen nach dem Handel

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute, Zweigstellen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern, die für eigene Rechnung oder für Rechnung von Kunden Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF tätigen, haben den Umfang der Geschäfte, den Kurs und den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses sowie weitere Informationen gemäß Artikel 27, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, nach Maßgabe der Artikel 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu veröffentlichen. Diese Informationen sind so weit wie möglich in Echtzeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in einer Weise zu veröffentlichen, die den anderen Marktteilnehmern einen leichten Zugang zu diesen Informationen ermöglicht.
  2. Absatz 2,Mit Bewilligung der FMA können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Absatz eins,, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlicht und die dafür notwendigen Vorkehrungen vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Die getroffenen Vorkehrungen sind zu veröffentlichen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089577

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P65/NOR40089577

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