Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

11. Abschnitt
Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien

Professionelle Kunden

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Absatz 2, genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß Paragraph 59, auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.
  2. Absatz 2,Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:
      1. Litera a
        Kreditinstitute,
      2. Litera b
        Wertpapierfirmen,
      3. Litera c
        sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
      4. Litera d
        Versicherungsgesellschaften,
      5. Litera e
        Organismen für Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,
      6. Litera f
        Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
      7. Litera g
        Warenhändler und Warenderivate-Händler,
      8. Litera h
        Lokale Firmen im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 14,,
      9. Litera i
        sonstige institutionelle Anleger;
    2. Ziffer 2
      andere als in Ziffer eins, genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
      1. Litera a
        eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,
      2. Litera b
        einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,
      3. Litera c
        Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;
    3. Ziffer 3
      Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
    4. Ziffer 4
      Zentralbanken gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
    5. Ziffer 5
      andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
  3. Absatz 3,Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Absatz 2, genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Absatz 4, zu informieren.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsträger kann mit einem professionellen Kunden gemäß Absatz 2, auf dessen Wunsch vereinbaren, dass dieser als Privatkunde eingestuft wird. Die Vereinbarung zur Einstufung des professionellen Kunden als Privatkunde bedarf der Schriftform. In dieser Vereinbarung ist ausdrücklich festzulegen, für welche Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanzinstrumente die Einstufung als Privatkunde gilt. Ein Rechtsträger ist berechtigt, auch ohne ausdrücklichen Wunsch des professionellen Kunden diesen als Privatkunden zu behandeln.

Anmerkung

1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40163832

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P58/NOR40163832

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