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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 56
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 02.01.2018
§ 55 am 02.01.2018
§ 57 am 02.01.2018
Alle Fassungen
§ 56 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2007
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 107/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.11.2007
Außerkrafttretensdatum
02.01.2018
Abkürzung
WAG 2007
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Zusammenlegung und Zuordnung von Aufträgen
§ 56.
Paragraph 56,
(1)
Absatz eins,
Ein Rechtsträger darf einen Kundenauftrag oder ein Geschäft für eigene Rechnung mit einem anderen Kundenauftrag nur zusammen bearbeiten, wenn
1.
Ziffer eins
es nicht zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für jeden Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;
2.
Ziffer 2
jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen Aufträgen und Geschäften zusammengelegt werden soll, mitgeteilt wird, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann und
3.
Ziffer 3
Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen festgelegt und wirksam umgesetzt werden, die die redliche Zuordnung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln, wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuordnung und Teilbearbeitung von Aufträgen bestimmen.
(2)
Absatz 2,
Ein Rechtsträger, der einen Auftrag mit anderen Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat die verbundenen Geschäfte gemäß seinen Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20005401
Dokumentnummer
NOR40089568
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P56/NOR40089568
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