(3)Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession ist nur schriftlich möglich und nur dann, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 BWG ist anzuwenden.Die Zurücklegung einer Konzession ist nur schriftlich möglich und nur dann, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 BWG ist anzuwenden.