Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
    2. Ziffer 2
      die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht mehr erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
    4. Ziffer 4
      über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
  3. Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession ist nur schriftlich möglich und nur dann, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 BWG ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089517

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P5/NOR40089517

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