(5)Absatz 5,Bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW gilt ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 als angemessene Information. Bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, gilt das KID im Hinblick auf Abs. 1 Z 4 als angemessene Information. Das KID oder nach Maßgabe von § 195 Abs. 5 InvFG 2011 der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern gemäß § 138 Abs. 2 InvFG 2011 zur Verfügung zu stellen. Bis zum 30. Juni 2012 gilt, sofern für den OGAW kein KID erstellt worden ist (§ 195 Abs. 5 InvFG 2011) der vereinfachte Prospekt gemäß Art. 28 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/39/EG als angemessene Information im Hinblick auf Abs. 1 Z 2, 4 und 5.Bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW gilt ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des Paragraph 134, InvFG 2011 und im Sinne des Artikel 78, der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 2 und 5 als angemessene Information. Bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, gilt das KID im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 4, als angemessene Information. Das KID oder nach Maßgabe von Paragraph 195, Absatz 5, InvFG 2011 der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern gemäß Paragraph 138, Absatz 2, InvFG 2011 zur Verfügung zu stellen. Bis zum 30. Juni 2012 gilt, sofern für den OGAW kein KID erstellt worden ist (Paragraph 195, Absatz 5, InvFG 2011) der vereinfachte Prospekt gemäß Artikel 28, der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/39/EG als angemessene Information im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5,