5. Abschnitt
Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden
Allgemeine Pflichten
§ 38.Paragraph 38,
Ein Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln und den §§ 36 bis 51 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, ist insbesondere den §§ 39, 40, 41, 42, 47 und 48 zu entsprechen. Ein Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln und den Paragraphen 36 bis 51 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, ist insbesondere den Paragraphen 39, 40, 41, 42, 47 und 48 zu entsprechen.