Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Interne Revision

Paragraph 20,

Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Die Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;
  2. Ziffer 2
    die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, ausgeführten Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen,
  4. Ziffer 4
    die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, und
  5. Ziffer 5
    die Einhaltung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.
Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß Paragraph 42, BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40189956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P20/NOR40189956

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