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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Allgemeine organisatorische Anforderungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger hat
    1. Ziffer eins
      Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten und zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
    3. Ziffer 3
      angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;
    4. Ziffer 4
      dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
    5. Ziffer 5
      auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einzurichten und laufend sicherzustellen;
    6. Ziffer 6
      angemessene und systematische Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen und
    7. Ziffer 7
      dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der einzelnen Funktionen auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mehrere Funktionen ausüben.
    Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsträger hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Informationen Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten und sonstige angemessene Vorkehrungen zu treffen, die bei einer Unterbrechung seiner Systeme und Verfahren gewährleisten, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten fortgeführt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, müssen diese Daten und Funktionen rechtzeitig zurück gewonnen werden können, damit die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden können.
  4. Absatz 3 a,Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7 a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
  5. Absatz 4,Die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Absatz eins und 2 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen sind zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.
  6. Absatz 5,Ein Rechtsträger hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden einzurichten und laufend anzuwenden. Jede Beschwerde sowie die Aufzeichnung der zu ihrer Erledigung getroffenen Maßnahmen sind aufzubewahren.

Anmerkung

1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40171563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P17/NOR40171563

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