Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Schreibt dieses Bundesgesetz die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger vor, so ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung dieser Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen einem Rechtsträger und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen ist und
    2. Ziffer 2
      dem Kunden die Wahlmöglichkeit mitgeteilt wird, diese Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, und dieser sich ausdrücklich für Letzteres entscheidet.
  2. Absatz 2,Stellt ein Rechtsträger einem Kunden gemäß Paragraph 40,, Paragraph 42 und Paragraph 54, Absatz 2, Informationen, die nicht an ihn persönlich gerichtet sind, über eine Website zur Verfügung, so sind folgende Bedingungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Bereitstellung dieser Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen einem Rechtsträger und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen;
    2. Ziffer 2
      der Kunde muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;
    3. Ziffer 3
      die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Kunden auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;
    4. Ziffer 4
      die Informationen müssen aktuell sein und über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.
  3. Absatz 3,Die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege gilt als angemessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 2, Ziffer eins,, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail Adresse angegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089528

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P16/NOR40089528

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