Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Hauptstück
Organisatorische Anforderungen

1. Abschnitt
Organisation

Rechtsträger

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von Paragraph 12, Absatz 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7, BWG aus Mitgliedstaaten.
  2. Absatz 2,Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
    1. Ziffer eins
      Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4;
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Paragraph 19, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Paragraph 20, und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 28, dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen dürfen.
  3. Absatz 3,Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Paragraphen 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089527

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P15/NOR40089527

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