(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 2, gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.