(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
Nichtvermarktungsprämien,
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Beihilfen für private Lagerhaltung,
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
sonstigen Vergünstigungen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.