Gewährung der Milchprämie
§ 4.Paragraph 4,
In den Jahren 2004 bis 2006 werden die Ergänzungszahlungen gemäß Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 auf Basis der am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zur Verfügung stehenden Referenzmengen in Form eines linearen Prämienzuschlags gewährt. In den Jahren 2004 bis 2006 werden die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 96, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 1 auf Basis der am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zur Verfügung stehenden Referenzmengen in Form eines linearen Prämienzuschlags gewährt.