(3)Absatz 3,Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.