Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
08.01.2018
Außerkrafttretensdatum
10.06.2022
Abkürzung
MOG 2021
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Marktstörungen
§ 17.Paragraph 17,
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40204254