Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 15

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lizenzen und Vorausfestsetzungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
  2. Absatz 2,Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
  3. Absatz 3,Sieht der Bescheid gemäß Absatz 2, die Stellung einer Sicherheit vor, ist Paragraph 14, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. Ziffer eins
      der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Absatz eins,) hinsichtlich Marktordnungswaren,
    2. Ziffer 2
      der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
    3. Ziffer 3
      der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,
    vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

Schlagworte

Einfuhrdokument, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrabgabe

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P15/NOR40244418

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