Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Quotenregelungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen.

Schlagworte

Mindestmenge, Mindestbetrag, Höchstbetrag

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204247

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P10/NOR40204247

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