(1)Absatz eins,Wer
eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder
eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, odereine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder
entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oderentgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder
entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oderentgegen Artikel 3, Litera c, d, oder g der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oder
entgegen Art. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oderentgegen Artikel 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder
entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oderentgegen Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder
entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oderentgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oder
entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,
als Organisator entgegen Art. 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oderals Organisator entgegen Artikel 5, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder
als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 oder als Tierhalter entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oderals Organisator oder Transportunternehmer entgegen Artikel 5, Absatz 4, oder als Tierhalter entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder
entgegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oderentgegen Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oderentgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oder
entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oderentgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang römisch eins der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oder
entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oderentgegen Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oderentgegen Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oder
entgegen Art. 6 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oderentgegen Artikel 6, Absatz 9, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
entgegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Art. 18 der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 18 Abs. 4 der genannten Verordnung vorliegt oderentgegen Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, lange Beförderungen mit nicht gemäß Artikel 18, der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 18, Absatz 4, der genannten Verordnung vorliegt oder
als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oderals Tierhalter nicht die Bestimmungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, einhält oder
als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oderals Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, einhält oder
entgegen den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht oderentgegen den Bestimmungen des Anhangs römisch eins Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit Tieren umgeht oder
als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält oderals Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht einhält oder
entgegen § 5 Abs. 2 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oderentgegen Paragraph 5, Absatz 2, Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder
als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen oderals Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu besitzen oder
entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oderentgegen Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oder
bei Transporten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 entgegen der Bestimmungen einer auf § 14 basierenden Verordnung handelt oderbei Transporten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entgegen der Bestimmungen einer auf Paragraph 14, basierenden Verordnung handelt oder
eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in § 18 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in § 19 höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet odereine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in Paragraph 18, festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in Paragraph 19, höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder
als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt oderals Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt oder
als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach § 17 den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden § 16 zuwiderhandelt,als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach Paragraph 17, den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 16, zuwiderhandelt,
als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß § 20 besteht,als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß Paragraph 20, besteht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.