Bundesrecht konsolidiert

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Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

2. Abschnitt
Entschädigungsfälle

Entschädigung bei Ausfall eines Haftpflichtversicherers

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
    2. Ziffer 2
      eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde und dieser nach Paragraph 6, EKHG von der Haftung befreit ist,
    4. Ziffer 4
      der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführte, oder
    5. Ziffer 5
      über das Vermögen des Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wurde.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat Leistungen nach Absatz eins, so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 3,Der Fachverband hat im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, auch dann Entschädigung zu leisten, wenn mit einem Fahrzeug Schäden nicht im Inland verursacht wurden, das Risiko aber als im Inland belegen gilt (Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, zweiter Halbsatz des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,).
  4. Absatz 4,Der Fachverband hat im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann Entschädigung zu leisten, wenn nicht ermittelt werden kann, ob das Fahrzeug, das den Schaden verursachte, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtig war.
  5. Absatz 5,Personen, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert wurden, sind nicht zu entschädigen, wenn sie wussten, dass auf das Fahrzeug die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 zutrafen.

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088423

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/37/P4/NOR40088423

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