Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2007, G 81/06-9, G 85/06-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. April 2007, zu Recht erkannt:
„§ 5 Abs. 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, war bis 31. Dezember 2006 verfassungswidrig.„§ 5 Absatz 5, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, war bis 31. Dezember 2006 verfassungswidrig.
Die verfassungswidrige Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden, soweit sie Ansprüche nach § 3a Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2003 mindern würde.“Die verfassungswidrige Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden, soweit sie Ansprüche nach Paragraph 3 a, Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2003, mindern würde.“