Bundesrecht konsolidiert

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Sonderrechnungslegungsgesetz § 7

Kurztitel

Sonderrechnungslegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.04.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SRLG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen 80/723/EWG, Amtsblatt Nummer L 195 vom 29.07.1980 Seite 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG, Amtsblatt Nummer L 312 vom 29.11.2005 Seite 47, im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entgegenzunehmen und zu beantworten.
  2. Absatz 2,Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission erforderlich ist, ist die Stelle der öffentlichen Hand gemäß Absatz eins, befugt
    1. Ziffer eins
      von den Unternehmen die Erteilung von Auskünften anzufordern,
    2. Ziffer 2
      geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen anzufertigen sowie
    3. Ziffer 3
      vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  3. Absatz 3,Das Unternehmen ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Absatz 2, Ziffer eins und 3) binnen drei Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Unternehmen zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und ihre Prüfung sowie das Anfertigen von Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen (Absatz 2, Ziffer 2,) zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Sofern eine zuständige Stelle der öffentlichen Hand im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, nicht existiert, erfolgt die Einholung der Auskünfte beim betreffenden Unternehmen direkt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Gesetzesnummer

20005308

Dokumentnummer

NOR40087145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/14/P7/NOR40087145

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