Bundesrecht konsolidiert

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Sonderrechnungslegungsgesetz § 5

Kurztitel

Sonderrechnungslegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.04.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SRLG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kontenführung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des Paragraph 2 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen korrekt zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein.
  2. Absatz 2,Die Kontenführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen und Aufschluss über Herkunft und Verwendung öffentlicher Mittel geben.
  3. Absatz 3,Die Kontenführung von öffentlichen Unternehmen mit nur einer Geschäftstätigkeit muss den in Absatz 2, genannten Kriterien entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Gesetzesnummer

20005308

Dokumentnummer

NOR40087143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/14/P5/NOR40087143

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