§ 6.Paragraph 6,
§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat; liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (§§ 3 RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (§ 54 ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des § 3 RAO bzw. § 6a NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird. Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 4, 3, 5, Absatz eins a, 15, Absatz 2 und 30 Absatz eins, eins a und 3 RAO (Artikel römisch eins,), Paragraphen 6, Absatz eins, 6 a, 11 und 117 a NO (Artikel römisch zwei,), Paragraph 7, Notariatsprüfungsgesetz (Artikel römisch zehn,) sowie Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Artikel römisch elf,) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat; liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (Paragraphen 3, RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (Paragraph 54, ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des Paragraph 3, RAO bzw. Paragraph 6 a, NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird.