(4)Absatz 4,Für die Beamten nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 19,55% des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge an den Bund abzuführen. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Versicherungsanstalt geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind von der Versicherungsanstalt zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Versicherungsanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten jedes Monats fällig.Für die Beamten nach Absatz 2, hat die Versicherungsanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 19,55% des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge an den Bund abzuführen. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Versicherungsanstalt geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind von der Versicherungsanstalt zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Versicherungsanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten jedes Monats fällig.