(3)Absatz 3,Für die finanzielle Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt eindeutig ermöglichen. Im Zuge des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt sind für die einzelnen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 jeweils eigene Erfolgsrechnungen und für den gesamten der Versicherungsanstalt gemäß § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereich eine Vermögensrechung zu erstellen. Darüber hat die Versicherungsanstalt dem Bundesminister für Finanzen noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses gemäß § 151 B-KUVG durch die Generalversammlung einen Bericht vorzulegen.Für die finanzielle Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt eindeutig ermöglichen. Im Zuge des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt sind für die einzelnen Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jeweils eigene Erfolgsrechnungen und für den gesamten der Versicherungsanstalt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übertragenen Aufgabenbereich eine Vermögensrechung zu erstellen. Darüber hat die Versicherungsanstalt dem Bundesminister für Finanzen noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses gemäß Paragraph 151, B-KUVG durch die Generalversammlung einen Bericht vorzulegen.