Bundesrecht konsolidiert

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Gesellschafter-Ausschlussgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

GesAusG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Ausschluss nach einem Übernahmeangebot

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Hat der Hauptgesellschafter seine Beteiligung durch ein Übernahmeangebot im Sinn des ÜbG erworben oder erweitert und war das Übernahmeangebot auf Erwerb aller Aktien der Zielgesellschaft gerichtet, so ist der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig, wenn die Hauptversammlung den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist fasst. Die Satzung kann von diesen Bestimmungen nicht abweichen.
  2. Absatz 2,Hauptgesellschafter ist, wem Aktien an der Zielgesellschaft im Ausmaß von mindestens 90 vom Hundert des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals der Aktiengesellschaft und 90 vom Hundert ihrer Stimmrechte gehören; für die Berechnung gilt Paragraph eins, Absatz 3, sinngemäß. Das Ausschlussrecht erstreckt sich nur auf die übrigen stimmberechtigten Aktien. Hält der Hauptgesellschafter zusätzlich 90 vom Hundert des gesamten Grundkapitals, so kann die Hauptversammlung auch die Übertragung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien auf den Hauptgesellschafter beschließen. Haben mehrere Bieter gemeinsam ein Angebot abgegeben, so ist auf ihre gemeinsame Beteiligung abzustellen; enthält die Angebotsunterlage keine abweichende Angaben zur Aufteilung der Aktien, so werden den Bietern die Aktien zu gleichen Teilen übertragen.
  3. Absatz 3,Eine Barabfindung unter dem Wert der höchsten Gegenleistung des Übernahmeangebots ist jedenfalls nicht angemessen. Hat der Bieter im Rahmen des Übernahmeangebots oder in Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot mehr als 90 vom Hundert der durch das Angebot betroffenen Aktien erworben, so wird vermutet, dass eine Barabfindung in Höhe des Werts der höchsten Gegenleistung angemessen ist. Die Berechnung ist für jede Aktiengattung getrennt vorzunehmen. Paragraph 16, Absatz 7, ÜbG gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

20004778

Dokumentnummer

NOR40078151

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/75/P7/NOR40078151

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