Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patientenverfügungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2006
Außerkrafttretensdatum
15.01.2019
Abkürzung
PatVG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Errichtung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e Kranken- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (Paragraph 11 e, Kranken- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist. (2)Absatz 2,Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Gesetzesnummer
20004723
Dokumentnummer
NOR40077278