Bundesrecht konsolidiert

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Patientenverfügungs-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Errichtung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (Paragraph 11 e, Kranken- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.
  2. Absatz 2,Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/55/P6/NOR40077278

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