Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G 154/05-8, V 118/05-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G 154/05-8, römisch fünf 118/05-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „und 175 Abs. 1“ in § 177 Abs. 1 sowie die Wortfolge „Bauaufträge ..... 2 500 €“ in der fünftletzten Zeile des Anhanges X jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“„Die Wortfolge „und 175 Absatz eins, in Paragraph 177, Absatz eins, sowie die Wortfolge „Bauaufträge ..... 2 500 €“ in der fünftletzten Zeile des Anhanges römisch zehn jeweils des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, war verfassungswidrig.“