Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2006,
G 150/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2006, zu Recht erkannt:
„1. Die Wortfolgen „... ein weiterer Rechtszug sowie ...“ in
§ 70 Abs. 2 und die Wortfolgen „ ... der Nichtigkeitsabteilung ...“
in § 74 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren
verfassungswidrig.
2. Die Wortfolgen „... der Nichtigkeitsabteilung ...“ in §§ 70
Abs. 3 und 138 Abs. 1 sowie § 139 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 verfassungswidrig.“Absatz 3 und 138 Absatz eins, sowie Paragraph 139, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, waren bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 verfassungswidrig.“