Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 § 2

Kurztitel

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 2,

Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens 4,20 Euro pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt.Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20004634

Dokumentnummer

NOR40076119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/40/P2/NOR40076119

Navigation im Suchergebnis