Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 § 1

Kurztitel

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Absatz eins, unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von 13,60 Euro pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
  3. Absatz 3,Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Absatz 2, abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20004634

Dokumentnummer

NOR40076118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/40/P1/NOR40076118

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