Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IIÄnderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C römisch zwei
§ 3.Paragraph 3,
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch: Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch zwei zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1M (regulierte Pinka) bestimmt durch:
Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis)