Bundesrecht konsolidiert

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Registerzählungsgesetz § 3

Kurztitel

Registerzählungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Erhebungsgegenstände und Merkmale

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a, MeldeG) verfügen. Es sind die in der Ziffer eins, der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Ziffer 2, der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.
  3. Absatz 3,Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Ziffer 3, der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

Schlagworte

Gebäudezählung

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20004583

Dokumentnummer

NOR40240741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/33/P3/NOR40240741

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