(1)Absatz eins,Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a, MeldeG) verfügen. Es sind die in der Ziffer eins, der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.