Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

Paragraph 73,

Hochschulangehörige dürfen nicht gegen ihr Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihnen kein Nachteil erwachsen. Vorgesetzten gegenüber ist die Verweigerung der Mitwirkung jedoch schriftlich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P73/NOR40075844

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