Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
    1. Ziffer eins
      Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
    2. Ziffer 2
      Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben;
    3. Ziffer 3
      Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Paragraphen 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist;
    5. Ziffer 5
      Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen;
    6. Ziffer 6
      Antragstellern und Antragstellerinnen gemäß Paragraph 68, Absatz 3 a,;
    7. Ziffer 7
      Studierenden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 6,
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
  3. Absatz 3,Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten.
  4. Absatz 4,Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat zu verfügen.
  5. Absatz 5,Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
  6. Absatz 6,Gegen Entscheidungen des Rektorats ist die Berufung an die Studienkommission zulässig.
  7. Absatz 7,Das zuständige Regierungsmitglied ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag rückerstattet werden kann.
  8. Absatz 8,Die Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.

Schlagworte

Zentraleuropa

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40119344

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P71/NOR40119344

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