(3)Absatz 3,Die Nostrifizierung ist vom Rektor bzw. von der Rektorin auszusprechen. Dabei ist festzulegen, welchem inländischen Hochschulstudienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad bzw. welche inländische akademische Bezeichnung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung der Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.