Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Die Überschrift und Abs. 1 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Die Überschrift und Abs. 1 treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Bachelor- und Masterstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit den jeweiligen akademischen Grad „Bachelor“ oder „Master“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Für Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2 a, ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“, für Masterstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, der akademische Grad „Master of Education (MEd)“ zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Paragraph 65 a,
  2. Absatz eins a,Für Studien gemäß Paragraph 35, Ziffer eins b, gilt Absatz eins, hinsichtlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ sinngemäß.
  3. Absatz 2,Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Mastergrad bzw. die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  4. Absatz 3,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Urkunde über die Verleihung eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind.
  5. Absatz 4,Die Urkunde über die Verleihung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      das abgeschlossene Studium,
    4. Ziffer 4
      den verliehenen akademischen Grad.
  6. Absatz 5,Wird ein ordentliches Studium aufgrund eines gemeinsamen Studienprogramms abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 30 ECTS-Credits, bei einem Studienumfang von mindestens 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 60 ECTS-Credits unter der Verantwortung einer ausländischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die Verleihung des akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.
  7. Absatz 6,Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153453

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P65/NOR40153453

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