(1)Absatz eins,Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Bachelor- und Masterstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit den jeweiligen akademischen Grad „Bachelor“ oder „Master“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Für Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2a ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“, für Masterstudien gemäß § 38 Abs. 2b der akademische Grad „Master of Education (MEd)“ zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Bachelor- und Masterstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit den jeweiligen akademischen Grad „Bachelor“ oder „Master“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Für Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2 a, ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“, für Masterstudien gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, der akademische Grad „Master of Education (MEd)“ zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Paragraph 65 a,