(1)Absatz eins,Nach vorzeitiger Beendigung eines Studiums an einer Pädagogischen Hochschule ist dem bzw. der Studierenden auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen im Rahmen des Studiums an dieser Pädagogischen Hochschule angetreten wurde sowie deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.