Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Abs. 1 Z 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Abs. 1 Z 3 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

Anerkennungsverfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Über einen Antrag auf Anerkennung bzw. über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung der Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge,
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Anerkennung.
  2. Absatz 2,Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und die Landesregierung anzuhören.
  3. Absatz 3,Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P6/NOR40153429

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