Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 52f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52f

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 52 f,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu Hochschullehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 3 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Davon abweichend kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 3 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) ist die allgemeine Universitätsreife.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Studium der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.
  5. Absatz 5,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Hochschullehrgang ausgeschlossen.

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196637

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