Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Voraussetzung zur Zulassung zu einem ordentlichen Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die Eignung zum Studium. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung und nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifizierte Reifeprüfungszeugnisse,
    2. Ziffer 2
      Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,,
    3. Ziffer 3
      ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Ziffer eins, auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung gleichwertig ist,
    4. Ziffer 4
      Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums, für das die allgemeine Universitätsreife Zugangsvoraussetzung war,
    5. Ziffer 5
      Erwerb des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Paragraph eins, des Universitätsstudiengesetzes.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie weiters nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40098903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P51/NOR40098903

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