(1)Absatz einsDas Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 und Paragraph 51, erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.