Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Voraussetzungen für die Anerkennung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    2. Ziffer 2
      an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Studiengänge für das Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Neue Mittelschulen und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
    3. Ziffer 3
      das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
    4. Ziffer 4
      zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    6. Ziffer 6
      die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
    7. Ziffer 7
      die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
    8. Ziffer 8
      die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.

Schlagworte

Forschungsarbeit, Personalausstattung, Raumausstattung

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P5/NOR40153459

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