Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 46a

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Gesamtnote

Paragraph 46 a,
  1. Absatz eins,Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist, sofern im Ausland eine Gesamtnote in Form eines Notendurchschnittes vorzuweisen ist, eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote zu berechnen und auf zwei Kommastellen gerundet darzustellen, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Gesamtnote gemäß Ziffer 13, des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,, sowie gemäß Ziffer 12, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2008,, zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden,
    2. Ziffer 2
      der gemäß Ziffer eins, errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird sowie
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Schlagworte

Diplomstudium

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232440

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