Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Curriculums.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und die nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung allenfalls im Rahmen eines Studiums abzuhaltender Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art und den Umfang der Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen betrauten Personen, wobei für Bachelorprüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,
    3. Ziffer 3
      die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
    4. Ziffer 4
      generelle Beurteilungskriterien.
  3. Absatz 3,Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
  4. Absatz 4,Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.
  5. Absatz 5,Bei negativer Beurteilung einer Prüfung stehen insgesamt drei Wiederholungen zu, wobei die letzte Wiederholung als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P43/NOR40075814

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